Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahntechniker Handwerks

1. Allgemeines

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2. Preise

2.1

Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2

Kostenvoranschläge beziehen sich die am Tage der Aufstellung gültigen Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

3. Lieferfristen

Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Lieferverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht etwas anders vereinbart wurde.

5. Haftung

5.1

Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Ersatzmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelung finden nur auf offene Mängel Anwendung.

5.2

Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung, Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer vertretbaren Frist hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind alle angefertigten Werkstücke an den Auftragnehmer zurückzugeben.

5.3

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies Gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Mund von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

7. Material- und Zubehörbestellung

Vom Auftraggeber an gelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8. Zahlung

8.1

Die Rechnungen sind nach Eingang der Monatsaufstellung ohne Abzüge zahlbar. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden.

8.2

Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

An sämtliche gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständiger Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderung, aus der Geschäftsverbindung.

9.2

Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erwerben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrags an den Auftragnehmer ab.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.

10.2

Gerichtstand ist der Sitz des Laboratoriums.

 

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